Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammen-hängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisation- und Rüstzeiten fortzuführen.
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen und Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an die Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitungen durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/ oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre für Wartungs-. Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragsnehmers an diesen ab.
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Bei einem Detail-Pauschal-Festpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen. Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Flächen profilierter Bauteile, z. B. Heizkörper, Wellbleche und dergleichen werden (vorzugsweise) nach Tabellen bestimmt oder nach abgewickelter Fläche bemessen.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
Mitunter werden zusätzliche Arbeiten gewünscht/bestellt oder sind aus fachtechnischen Gründen erforderlich. Deren Notwendigkeit kann sich gelegentlich erst im Zuge der Ausführung ergeben.
Diese Arbeiten sollen bei Bedarf gesondert und zusätzlich (nach)vereinbart werden. Bei technischer Notwendigkeit und mutmaßlichem Willen des Auftraggebers kann im Einzelfall sofort ausgeführt werden. Die Vergütung ist in den Angebots- bzw. Vertragspreisen nicht enthalten. Sie wird ggf. zusätzlich berechnet:
1) Bei ungeeigneten Raum- und Klimabedingungen: Geeignete Arbeits- und Trocknungsbedingungen herstellen, z. b. einhausen und heizen und trocknen vor, während und nach den Arbeiten.
2) Gerüstarbeiten, außer bei Behelfsgerüsten bis 2 m Belagshöhe
3) Umfangreiche Untergrundvorbehandlung z. B.: entfernen von Beton, Mörtelspritzer, Verunreinigungen, Bewuchs, Trennschichten, (durchschlagenden) Verfärbungen, entfetten, entrosten, matt und plan schleifen, ausbessern/ausspachteln von Untergrundbeschädigungen (ausgenommen kleine einzelne Schäden) spachteln, beispachteln und ausgleichen von Bauteiloberflächen z. B. aus Putz, Beton, Gipsplatten einschließlich Fugen und Anschlüssen Entschichten (z. B. abbeizen, abschleifen), Tapeten oder Beläge entfernen Armierungen, An- und Abschlussprofile einbauen Demontage-/ Montagearbeiten z. B. von Bekleidungen, Dichtprofilen, Beschlagteilen, Abdeckungen etc.. Verschließen und –Angleichen von Ankerlöchern.
4) Herstellen von Schmuckformen, z. B. Schablonen, Borten, Friesen oder Abschlussstrichen sowie absetzen von Beschlagteilen und Bauteilen o. mehrfarbiges Absetzen eines Bauteils/einer Fläche.
5) Schutzmaßnahmen, Abdeck- oder Abklebearbeiten, z.B.: Abdeckungen von (oberflächenfertigen) Fußbodenbelägen, z. B. Teppich, Parkett, Fliesen, von Wänden etc, ggf. mit Verklebungen. Abkleben von Fenstern und Türen, Dichtprofilen. Abdeckungen von Außenanlagen, Dachflächen und Treppen. Staub- oder flüssigkeitsdichtes Abkleben/Abdecken von technischen Geräten, Möbelstücken und anderen Einrichtungsgegenständen Schutzabdeckungen für längere Zeitdauer oder zur Mitbenutzung anderer Gewerke. Abdeckungen aus besonders Widerstandsfähigen Abdeckstoffen, z. B. Hartfaserplatten, Bautenschutzfolie sowie Schutzanstriche, Staubwände, Gerüstbekleidungen, Notdächer u. Ä.
6) Entsorgen von arbeits- und baustellenbedingten eigenen Abfällen, über 0,5 m3 Volumen hinaus sowie schadstoffbelasteten Abfällen. Beseitigen und entsorgen von Unrat und Abfällen anderer Handwerker oder anderen Abfällen des Auftraggebers.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten soll eine Stellungnahme der Fachorganisation des Maler- und Lackiererhandwerks eingeholt werden um einen sachgerechten Lösungsweg zu unterstützen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.